Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise
Stand: 10.06.2019
Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 12 BRKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 02.09.2009 – 7 K 303/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.03.2007 – 1 A 1093/06Zitiert von 3
- BVerwG, 06.11.2012 – 5 A 2.12Zitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 – 4 S 1278/23
- FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2010 – 1 K 2623/08Zitiert von 1
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 – 3 K 242/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Sigmaringen, 15.07.2008 – 3 K 726/06Zitiert von 2
- OVG NRW, 08.09.2000 – 12 A 3538/99Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.