Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise
Stand: 10.06.2019
Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.
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Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 02.09.2009 – 7 K 303/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.03.2007 – 1 A 1093/06Zitiert von 3
- BVerwG, 06.11.2012 – 5 A 2/12Beamter; Kostenerstattung für angemessene UnterkunftZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 – 4 S 1278/23
- BVerwG, 06.11.2012 – 5 A 2.12Zitiert von 12
- FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2010 – 1 K 2623/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 – 3 K 242/09Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 15.07.2008 – 3 K 726/06Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 01.12.2005 – 33 K 2101/05.PVB
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